Allgemeine Einkaufs­bedingungen

Einkaufsbedingungen 

Gültig ab: 03/2026 

  1. I) Allgemeines 
  2. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen (im Folgenden „EB“) sind Bestandteil sämtlicher  Vertragsabschlüsse der verbundenen Unternehmen der WRS IP interior projects GmbH (im  Folgenden „WRS IP“). Vertragspartner ist jeweils das Unternehmen, das konkret einen  Vertrag mit WRS IP abschließt. Die EB bilden die rechtliche Grundlage für alle Lieferungen  und Dienstleistungen an WRS IP und gelten ausschließlich in dieser Form. Geschäftspartner  sind Lieferanten und Dienstleister, von denen Waren oder Leistungen aller Art bezogen  werden, insbesondere Dienstleistungen, Werk- oder Montageleistungen, die für WRS IP oder  zur Weitergabe an Dritte mit oder ohne zusätzliche Bearbeitung erbracht werden. 
  3. Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners in jeglicher Form binden WRS IP nicht, auch  wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 
  4. Abweichungen von diesen EB oder sonstige Nebenvereinbarungen bedürfen der  Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. 
  5. Sollte eine Bestimmung dieser EB ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der  übrigen Bestimmungen unberührt. 
  6. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder telefonische  Absprachen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch WRS IP verbindlich. Die  Annahme und Ausführung einer Bestellung durch den Geschäftspartner gilt als Zustimmung  zu diesen EB. 
  7. II) Preis 
  8. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, beinhalten  jedoch sämtliche Kosten für Verpackung, Lieferung, Versicherung und Montage, frei  Empfangsstelle, sofern nicht explizit anders angegeben. Es handelt sich um feste Preise, die  keiner Erhöhung unterliegen. Angebote, Kostenvoranschläge, Besuche, Beratungs- oder  Planungsleistungen sind für WRS IP kostenfrei, sofern nicht anders vereinbart. 

III) Liefertermin 

  1. Gerät der Geschäftspartner mit der Lieferung in Verzug und behindert dadurch WRS IP bei eigenen Leistungen, ist WRS IP berechtigt, verspätete Lieferungen abzulehnen, ohne dass  eine Nachfrist erforderlich ist. Ersatzlieferungen Dritter können auf Kosten des  Geschäftspartners in Anspruch genommen werden. In allen anderen Fällen hat der  Geschäftspartner seine Leistungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erbringen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, kann WRS IP für jeden Tag des Lieferverzugs eine  Vertragsstrafe von 0,5 % der Nettoauftragssumme geltend machen. Die maximale  Vertragsstrafe beträgt 10 % der Nettoauftragssumme. Darüber hinausgehende  Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Zwischenliefertermine gelten als verbindliche  Vertragsfristen. Vertragsstrafen können direkt von Abschlags- oder Schlussrechnungen  abgezogen werden. 
  3. IV) Transport und Verpackung 
  4. Transport, Lieferung und vollständige Entladung an die im Auftrag genannte  Empfangsstelle erfolgen auf Kosten und Risiko des Geschäftspartners. Die Gefahr geht bei  Übergabe am Lieferort auf WRS IP über. 
  5. Die Lieferung muss sachgerecht und transportsicher verpackt sein. 
  6. V) Rechnungslegung und Zahlung 
  7. Rechnungen müssen Nummer, Datum und Bezug zur Bestellung enthalten und  vorsteuerabzugsfähig sein. Zahlungsfristen beginnen frühestens nach Eingang der  vollständigen Rechnung inklusive aller erforderlichen Nachweise bei WRS IP.  Teilrechnungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 
  8. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen  netto zahlbar, sofern keine Beanstandungen bestehen und keine Aufrechnung erfolgt. 
  9. WRS IP kann Forderungen gegenüber dem Geschäftspartner mit eigenen Forderungen  oder Forderungen verbundener Unternehmen verrechnen. 
  10. Der Geschäftspartner darf Forderungen gegenüber WRS IP nicht aufrechnen oder  Leistungen zurückhalten, außer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. 
  11. Schadenersatz- oder Verzugszinsansprüche aufgrund verspäteter Zahlungen entstehen erst  nach zwei erfolglosen schriftlichen Mahnungen. 
  12. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von  WRS IP übertragen werden. 
  13. Ausgestellte Gutschriften sind bargeldwertig und können nach Wahl gegen Waren,  Leistungen oder Barzahlung eingelöst werden. 
  14. Sicherheiten wie Einbehalte, Rücklässe etc. müssen insolvenzfest gestaltet sein. VI) Übernahme, Gefahrtragung und Gewährleistung
  15. Der Geschäftspartner muss Fertigstellung und Abnahme von Werkleistungen rechtzeitig  anzeigen. Eine gemeinsame Prüfung erfolgt zur Erkennung offensichtlicher Mängel. 
  16. Die Übergabe der Ware oder Leistung vor Montage bedeutet nicht automatisch die  Übernahme. Übernahme erfolgt nach ordnungsgemäßer Montage. 
  17. WRS IP unterliegt keiner Rügepflicht nach §§ 377 f UGB. 
  18. Der Geschäftspartner gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen für den  vorgesehenen Zweck geeignet sind. Er hat sich nötige Informationen über den  Verwendungszweck zu verschaffen. 
  19. Der Geschäftspartner garantiert, dass Lieferungen den geltenden Gesetzen und technischen  Standards entsprechen. 
  20. Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Übergabe des Gesamtprojekts an den Kunden.  
  21. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre für bewegliche und 4  Jahre für unbewegliche Sachen. 
  22. Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist gelten als bereits bei Übernahme vorhanden.  Der Geschäftspartner trägt die Beweislast für das Gegenteil. Alle Schäden sind vom  Geschäftspartner zu ersetzen, Verschulden ist nicht erforderlich. 
  23. Der Geschäftspartner haftet für Subunternehmer. Von WRS IP gestellte Arbeitskräfte  gelten als Erfüllungsgehilfen des Geschäftspartners. 
  24. Prüfpflichten für WRS IP sind ausgeschlossen. 
  25. Im Gewährleistungsfall kann WRS IP nach eigenem Ermessen Ersatzlieferung,  Mangelbeseitigung, Wandlung oder Preisnachlass verlangen. Kosten für Transport, Prüfungen  und Wege trägt der Geschäftspartner. 
  26. Mit vollständiger Mangelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gesamte  Leistung neu. 
  27. Lieferungen gelten erst als vollständig, wenn alle Dokumentationen, Anleitungen und  Software in vereinbarten Sprachen übermittelt wurden. 
  28. Softwarelieferungen müssen geprüft, funktionsfähig, lizenzkonform sein und Rechte  Dritter wahren. Dokumentationen sind beizufügen. 

VII) Produkthaftung 

  1. Der Geschäftspartner stellt WRS IP für 7 Jahre schad- und klaglos bezüglich  Produkthaftungsansprüchen Dritter. 
  2. Konstrukteure haften für Schäden, die aus Konstruktionsfehlern resultieren.

VIII) Unfallverhütung 

  1. Auf Firmengelände von WRS IP oder dessen Kunden hat der Geschäftspartner alle Unfall und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und eine Sicherheitsunterweisung zu absolvieren. 
  2. IX) Änderung des Vertragsinhalts 
  3. Änderungen bedürfen der Bestätigung über zwei unabhängige Kommunikationswege,  wobei einer schriftlich erfolgen muss. 
  4. Ausgenommen sind physische Unterschriften vertretungsberechtigter Personen. 
  5. X) Rücktrittsrecht 
  6. Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Insolvenz des Geschäftspartners kann WRS  IP ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 
  7. Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, Verhaltenskodex oder EB berechtigen WRS IP ebenfalls zum sofortigen Rücktritt. 
  8. XI) Eigentumsvorbehalt 
  9. Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei von Eigentumsvorbehalten. 
  10. Beigestellte Materialien bleiben Eigentum von WRS IP. Bei Verarbeitung entsteht  Miteigentum im Wertverhältnis. Restmengen sind zurückzugeben, sofern nicht anders  vereinbart. 

XII) Geistiges Eigentum 

  1. Alle Arbeitsergebnisse, Zeichnungen, Muster, Programme und Quellcodes bleiben  Eigentum von WRS IP. Nutzungsrechte sind exklusiv und uneingeschränkt. 
  2. Überlassene Unterlagen dürfen nur zur Vertragserfüllung genutzt und nach Beendigung  zurückgegeben werden. 

XIII) Geheimhaltung

  1. Der Geschäftspartner behandelt alle Unterlagen und Informationen vertraulich und nutzt sie  ausschließlich zur Vertragserfüllung. 
  2. Diese Pflicht gilt auch drei Jahre nach Vertragsende und umfasst Informationen Dritter. 

XIV) Datenschutz 

  1. WRS IP schützt personenbezogene Daten gemäß DSGVO.  

2 Der Geschäftspartner hat die DSGVO einzuhalten, Unterstützung bei Einwilligungen zu  leisten und Auftragsverarbeitung zu beachten. 

  1. XV) Anwendbares Recht und Gerichtsstand 
  2. Gerichtsstand ist Amstetten, Österreich. 
  3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht; UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.