Allgemeine Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen
Gültig ab: 03/2026
- I) Allgemeines
- Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen (im Folgenden „EB“) sind Bestandteil sämtlicher Vertragsabschlüsse der verbundenen Unternehmen der WRS IP interior projects GmbH (im Folgenden „WRS IP“). Vertragspartner ist jeweils das Unternehmen, das konkret einen Vertrag mit WRS IP abschließt. Die EB bilden die rechtliche Grundlage für alle Lieferungen und Dienstleistungen an WRS IP und gelten ausschließlich in dieser Form. Geschäftspartner sind Lieferanten und Dienstleister, von denen Waren oder Leistungen aller Art bezogen werden, insbesondere Dienstleistungen, Werk- oder Montageleistungen, die für WRS IP oder zur Weitergabe an Dritte mit oder ohne zusätzliche Bearbeitung erbracht werden.
- Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners in jeglicher Form binden WRS IP nicht, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Abweichungen von diesen EB oder sonstige Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
- Sollte eine Bestimmung dieser EB ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder telefonische Absprachen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch WRS IP verbindlich. Die Annahme und Ausführung einer Bestellung durch den Geschäftspartner gilt als Zustimmung zu diesen EB.
- II) Preis
- Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, beinhalten jedoch sämtliche Kosten für Verpackung, Lieferung, Versicherung und Montage, frei Empfangsstelle, sofern nicht explizit anders angegeben. Es handelt sich um feste Preise, die keiner Erhöhung unterliegen. Angebote, Kostenvoranschläge, Besuche, Beratungs- oder Planungsleistungen sind für WRS IP kostenfrei, sofern nicht anders vereinbart.
III) Liefertermin
- Gerät der Geschäftspartner mit der Lieferung in Verzug und behindert dadurch WRS IP bei eigenen Leistungen, ist WRS IP berechtigt, verspätete Lieferungen abzulehnen, ohne dass eine Nachfrist erforderlich ist. Ersatzlieferungen Dritter können auf Kosten des Geschäftspartners in Anspruch genommen werden. In allen anderen Fällen hat der Geschäftspartner seine Leistungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu erbringen.
- Sofern nicht anders vereinbart, kann WRS IP für jeden Tag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Nettoauftragssumme geltend machen. Die maximale Vertragsstrafe beträgt 10 % der Nettoauftragssumme. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Zwischenliefertermine gelten als verbindliche Vertragsfristen. Vertragsstrafen können direkt von Abschlags- oder Schlussrechnungen abgezogen werden.
- IV) Transport und Verpackung
- Transport, Lieferung und vollständige Entladung an die im Auftrag genannte Empfangsstelle erfolgen auf Kosten und Risiko des Geschäftspartners. Die Gefahr geht bei Übergabe am Lieferort auf WRS IP über.
- Die Lieferung muss sachgerecht und transportsicher verpackt sein.
- V) Rechnungslegung und Zahlung
- Rechnungen müssen Nummer, Datum und Bezug zur Bestellung enthalten und vorsteuerabzugsfähig sein. Zahlungsfristen beginnen frühestens nach Eingang der vollständigen Rechnung inklusive aller erforderlichen Nachweise bei WRS IP. Teilrechnungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto zahlbar, sofern keine Beanstandungen bestehen und keine Aufrechnung erfolgt.
- WRS IP kann Forderungen gegenüber dem Geschäftspartner mit eigenen Forderungen oder Forderungen verbundener Unternehmen verrechnen.
- Der Geschäftspartner darf Forderungen gegenüber WRS IP nicht aufrechnen oder Leistungen zurückhalten, außer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
- Schadenersatz- oder Verzugszinsansprüche aufgrund verspäteter Zahlungen entstehen erst nach zwei erfolglosen schriftlichen Mahnungen.
- Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von WRS IP übertragen werden.
- Ausgestellte Gutschriften sind bargeldwertig und können nach Wahl gegen Waren, Leistungen oder Barzahlung eingelöst werden.
- Sicherheiten wie Einbehalte, Rücklässe etc. müssen insolvenzfest gestaltet sein. VI) Übernahme, Gefahrtragung und Gewährleistung
- Der Geschäftspartner muss Fertigstellung und Abnahme von Werkleistungen rechtzeitig anzeigen. Eine gemeinsame Prüfung erfolgt zur Erkennung offensichtlicher Mängel.
- Die Übergabe der Ware oder Leistung vor Montage bedeutet nicht automatisch die Übernahme. Übernahme erfolgt nach ordnungsgemäßer Montage.
- WRS IP unterliegt keiner Rügepflicht nach §§ 377 f UGB.
- Der Geschäftspartner gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Er hat sich nötige Informationen über den Verwendungszweck zu verschaffen.
- Der Geschäftspartner garantiert, dass Lieferungen den geltenden Gesetzen und technischen Standards entsprechen.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Übergabe des Gesamtprojekts an den Kunden.
- Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistung 2 Jahre für bewegliche und 4 Jahre für unbewegliche Sachen.
- Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist gelten als bereits bei Übernahme vorhanden. Der Geschäftspartner trägt die Beweislast für das Gegenteil. Alle Schäden sind vom Geschäftspartner zu ersetzen, Verschulden ist nicht erforderlich.
- Der Geschäftspartner haftet für Subunternehmer. Von WRS IP gestellte Arbeitskräfte gelten als Erfüllungsgehilfen des Geschäftspartners.
- Prüfpflichten für WRS IP sind ausgeschlossen.
- Im Gewährleistungsfall kann WRS IP nach eigenem Ermessen Ersatzlieferung, Mangelbeseitigung, Wandlung oder Preisnachlass verlangen. Kosten für Transport, Prüfungen und Wege trägt der Geschäftspartner.
- Mit vollständiger Mangelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gesamte Leistung neu.
- Lieferungen gelten erst als vollständig, wenn alle Dokumentationen, Anleitungen und Software in vereinbarten Sprachen übermittelt wurden.
- Softwarelieferungen müssen geprüft, funktionsfähig, lizenzkonform sein und Rechte Dritter wahren. Dokumentationen sind beizufügen.
VII) Produkthaftung
- Der Geschäftspartner stellt WRS IP für 7 Jahre schad- und klaglos bezüglich Produkthaftungsansprüchen Dritter.
- Konstrukteure haften für Schäden, die aus Konstruktionsfehlern resultieren.
VIII) Unfallverhütung
- Auf Firmengelände von WRS IP oder dessen Kunden hat der Geschäftspartner alle Unfall und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und eine Sicherheitsunterweisung zu absolvieren.
- IX) Änderung des Vertragsinhalts
- Änderungen bedürfen der Bestätigung über zwei unabhängige Kommunikationswege, wobei einer schriftlich erfolgen muss.
- Ausgenommen sind physische Unterschriften vertretungsberechtigter Personen.
- X) Rücktrittsrecht
- Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Insolvenz des Geschäftspartners kann WRS IP ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
- Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, Verhaltenskodex oder EB berechtigen WRS IP ebenfalls zum sofortigen Rücktritt.
- XI) Eigentumsvorbehalt
- Lieferungen erfolgen grundsätzlich frei von Eigentumsvorbehalten.
- Beigestellte Materialien bleiben Eigentum von WRS IP. Bei Verarbeitung entsteht Miteigentum im Wertverhältnis. Restmengen sind zurückzugeben, sofern nicht anders vereinbart.
XII) Geistiges Eigentum
- Alle Arbeitsergebnisse, Zeichnungen, Muster, Programme und Quellcodes bleiben Eigentum von WRS IP. Nutzungsrechte sind exklusiv und uneingeschränkt.
- Überlassene Unterlagen dürfen nur zur Vertragserfüllung genutzt und nach Beendigung zurückgegeben werden.
XIII) Geheimhaltung
- Der Geschäftspartner behandelt alle Unterlagen und Informationen vertraulich und nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.
- Diese Pflicht gilt auch drei Jahre nach Vertragsende und umfasst Informationen Dritter.
XIV) Datenschutz
- WRS IP schützt personenbezogene Daten gemäß DSGVO.
2 Der Geschäftspartner hat die DSGVO einzuhalten, Unterstützung bei Einwilligungen zu leisten und Auftragsverarbeitung zu beachten.
- XV) Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist Amstetten, Österreich.
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht; UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
